Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge mit KPZ zu einem Zweck abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  2. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Alle Lieferungen und Leistungen von KPZ erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich von KPZ zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote der KPZ sind freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung zum Kauf oder zur Herstellung einer Sache dar. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und / oder Farbe der Sache bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Bei einer Bestellung der gewünschten Sache unmittelbar im Geschäftssitz oder in einer Betriebsstätte von KPZ erklärt der Kunde mit seiner Bestellung verbindlich sein Vertragsangebot. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch KPZ unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit bzw. der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
  3. KPZ ist berechtigt, die Annahme der Bestellung etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden abzulehnen. KPZ ist berechtigt, die Bestellung auf eine handelsübliche Menge zu begrenzen.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von KPZ zu vertreten ist.
  5. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Sache wird der Kunde unverzüglich informiert.

§ 3 Vereinbarung über die Beschaffenheit

Die dem Vertrag zugrunde liegende Beschaffenheit der bestellten Sache ergibt sich aus den Herstellerangaben oder den jeweiligen Produktbeschreibungen. Abweichungen davon bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und KPZ.

§ 4 Vergütung

  1. Der angebotene Kaufpreis / die angebotene Vergütung ist für den Kunden bindend. Maßgeblich ist jeweils der / die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Kaufpreis / Vergütung. Zu dem Kaufpreis / Vergütung ist die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
  2. Bei einer Bestellung der Sache unmittelbar am Geschäftssitz oder in einer Betriebsstätte von KPZ hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises / der Vergütung zu zahlen. Der restliche Kaufpreis / die restliche Vergütung ist bei Entgegennahme der Sache im Geschäftssitz oder in der Betriebsstätte von KPZ oder bei Entgegennahme der Nachnahmeversendung per Paketdienst oder Spedition zu zahlen. Wird bei Bestellung einer Sache unmittelbar in einer Betriebsstätte von KPZ auf Wunsch des Kunden diese von KPZ an den Kunden ausgeliefert, so sind von dem Kunden die Versandkosten zusätzlich zu zahlen.
  3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese unbestritten sind.
  4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verbrauchern behält sich KPZ das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises / der Vergütung vor. Bei Unternehmern behält sich KPZ das Eigen- tum an der Sache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus allen laufenden Geschäftsbeziehungen vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Sache während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, KPZ den Zugriff Dritter auf die Sache, etwa im Falle einer Pfändung, etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Sache unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Sache sowie den eigenen Wohnsitzwechsel / Wechsel des Sitzes hat der Kunde KPZ unverzüglich anzuzeigen.
  4. KPZ ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der Pflichten nach Ziff. 2 und 3 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache heraus zu verlangen.
  5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. KPZ ist zur Rücknahme der Sache berechtigt, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Die Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
  6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag der KPZ. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Sache an der umgebildeten Sache fort, Eigentum erwirbt der Kunde nicht. Sofern die Sache mit anderen, der KPZ nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerbt KPZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache / des Werkes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der KPZ anteilmäßig Miteigentum überträgt. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerbt KPZ Alleineigentum. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum verwahrt der Kunde für KPZ. Zur Sicherung der Forderungen der KPZ gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an KPZ ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; KPZ nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  1. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Abnehmer tritt der Kunde schon jetzt an KPZ in Höhe des Kaufpreises / der Vergütung der Vorbehaltsware ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache / Werk ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der KPZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. KPZ wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, der KPZ die zur Geltendmachung seiner Forderungen und sonstigen Ansprüche nötigen Auskünfte unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und der KPZ entsprechende Unterlagen auszuhändigen. Diese Pflicht besteht insbesondere bei einer Zwangsvollstreckung in der KPZ gehörende Sachen, Forderungen u. a. Vermögensrechte; der Kunde hat der KPZ unverzüglich darüber zu informieren und den Pfändungsgläubiger schriftlich auf die Rechte der KPZ hinzuweisen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde der KPZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
  3. Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Kunden aus dem Vertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber die ihm zustehende Forderung in vollem Umfang an die KPZ ab, die diese Abtretung annimmt. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und der Vorlage von Beweisurkunden / -unter- lagen ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, der KPZ die Abtretung von Drittschuldnern schriftlich anzuzeigen.

 § 6 Transportschäden

  1. Bei Lieferung der Sache bittet KPZ den Kunden, die Sache beim Eintreffen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und bei offensichtlichen Schäden an der Verpackung und / oder am Inhalt diese sofort dem Spediteur / Paketdienst anzuzeigen und die Annahme zu verweigern, da Spediteure / Paketdienste einen Schadensersatzanspruch ablehnen, wenn ein offensichtlicher Schaden an einer Verpackung nicht bei Annahme protokolliert wurde. Zudem ist mit KPZ unverzüglich unter Anzeige der Schäden Kontakt aufzunehmen.
  1. Der Verstoß gegen eine der vorgenannten Pflichten führt nicht zu einem Verlust der Gewährleistungsrechte für den Verbraucher.

 § 7 Lieferung / Lieferzeit / Verzug

  1. Angaben über Lieferfristen verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten. Die Angaben bestimmter Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferer und / oder Hersteller.
  2. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist KPZ berechtigt, die Sache auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. KPZ kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde KPZ als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis eine Pauschale in Höhe von 1 % des Kaufpreises / der Vergütung pro Monat, höchstens jedoch EUR 40,00 zu zahlen. Bei Anfall höherer Lager- kosten kann KPZ diese gegen Nachweis vom Kunden verlangen.
  3. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Sache oder erklärt er, die Sache nicht mehr annehmen zu wollen, kann KPZ die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. KPZ ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise eine Pauschale in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises / der Vergütung oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schaden vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden steht das Recht zu, im Falle der Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzes einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 § 8 Gefahrenübergang

  1. Beim Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Übergabe der Sache über. Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Übergabe / Abnahme, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst der Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

 § 9 Gewährleistung

  1. Der Verbraucher hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. KPZ ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmern leistet KPZ für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Die Nacherfüllung durch Nachbesserung gilt erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde die bis dahin gezogenen Nutzungen herauszugeben. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde verliert sein Gewährleistungsrecht, wenn er vor Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches an der Ware Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorgenommen hat.
  3. Der Verbraucher hat KPZ offensichtliche Mängel der Sache spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  4. Der Unternehmer muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und KPZ erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderen- falls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind KPZ innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung / Abnahme der Sache. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung / Abnahme der Sache. Bei Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre, sofern die VOB/B mit vereinbart wird. Ansonsten gelten bei Bauleistungen die gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Selbstständige Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller eines Produktes bleiben von den vorhergehenden Regelungen zur Gewährleistung unberührt.

 § 10 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von KPZ sowie die seiner Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
  2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften KPZ sowie seine Erfüllungsgehilfen nicht.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei KPZ zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 § 11 Urheberrechte / Geheimhaltung

Alle für KPZ erarbeiteten und dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie ihm erteilte Auskünfte und Informationen sowie vertrauliche Angelegenheiten dürfen Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung der KPZ zugängig gemacht werden. Sämtliche von KPZ erstellte Unterlagen, einschließlich Konstruktionszeichnungen, bleiben Eigentum der KPZ

und sind urheberrechtlich geschützt. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages. Sofern KPZ vom Kunden Herausgabe verlangt, kann er hieran kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 § 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die ihren Vertrag nicht zu gewerblichen, beruflichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz von KPZ. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dasselbe gilt bei einer Regelungslücke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des dem Geschäft zugrunde liegenden Vertrages.

 

Unterhaching, Stand: 19.10.2011

KPZ Logo

 Leonhardsweg 2
 82008 Unterhaching
 Tel.: 089/666 676 06
 Email: info@kpz-solar.de

Weitere Links

© Copyright 2019. All Rights Reserved

Search